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Zuzahlungen
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Die Zuzahlungen zu
Arzneimitteln betragen je nach Packungsgröße:
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8,-
DM ( N1 )
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9,- DM ( N2 ) |
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10,- DM ( N3 )
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Folgende Personengruppen
sind von der Zuzahlung befreit: |
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- Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren, und zwar unabhängig davon ob sie mitversichert oder
selbstversichert sind
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- Weibliche Versicherte
und anspruchsberechtigte weibliche Familienangehörige eines Versicherten
für Verschreibungen im Rahmen der Mutterschaftshilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden
und im Zusammenhang mit der Entbindung.
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- Personen, die
einen Befreiungsbescheid ihrer Krankenkasse vorlegen. In Härtefällen
können Versicherte und mitversicherte Angehörige von der Zuzahlung befreit
werden .Befreiungsbescheide werden ausschließlich von den Krankenkassen
ausgestellt. Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises stellt kein
Kriterium für die Befreiung von der Zuzahlung dar
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- Anspruchsberechtigte
nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
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- Unfallversicherte
bei Leistungen zu Lasten von Berufsgenossenschaften und anderen Unfallversicherungsträgern
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- Sozialhilfeempfänger,
wenn als Kostenträger ein örtlicher Träger der Sozialhilfe (=Sozialamt)
ausgewiesen ist
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- Asylbewerber,
wenn als Kostenträger eine Stadt oder Gemeinde ausgewiesen ist
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- Versicherte bei
Verschreibungen zu Lasten der Landesversicherungsanstalten.
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- Angehörige der
Bundeswehr und des Zivilen Ersatzdienstes.
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- Angehörige der
Polizei und des Bundesgrenzschutzes.
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- Anspruchsberechtigte
nach dem Bundesentschädigungsgesetz
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- Personen bei Verordnungen
zu Lasten der "Pro Familia"
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Keine Zuzahlung bei
Abgabe von Harn- und Blutteststreifen. |
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