Zuzahlungen
  Die Zuzahlungen zu Arzneimitteln betragen je nach Packungsgröße:
 
8,- DM ( N1 )
  9,- DM ( N2 )
  10,- DM ( N3 )
   
  Folgende Personengruppen sind von der Zuzahlung befreit:
 
 
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, und zwar unabhängig davon ob sie mitversichert oder selbstversichert sind
 
  • Weibliche Versicherte und anspruchsberechtigte weibliche Familienangehörige eines Versicherten für Verschreibungen im Rahmen der Mutterschaftshilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung.
 
  • Personen, die einen Befreiungsbescheid ihrer Krankenkasse vorlegen. In Härtefällen können Versicherte und mitversicherte Angehörige von der Zuzahlung befreit werden .Befreiungsbescheide werden ausschließlich von den Krankenkassen ausgestellt. Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises stellt kein Kriterium für die Befreiung von der Zuzahlung dar
 
  • Anspruchsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
 
  • Unfallversicherte bei Leistungen zu Lasten von Berufsgenossenschaften und anderen Unfallversicherungsträgern
 
  • Sozialhilfeempfänger, wenn als Kostenträger ein örtlicher Träger der Sozialhilfe (=Sozialamt) ausgewiesen ist
 
  • Asylbewerber, wenn als Kostenträger eine Stadt oder Gemeinde ausgewiesen ist
 
  • Versicherte bei Verschreibungen zu Lasten der Landesversicherungsanstalten.
 
  • Angehörige der Bundeswehr und des Zivilen Ersatzdienstes.
 
  • Angehörige der Polizei und des Bundesgrenzschutzes.
 
  • Anspruchsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz
 
  • Personen bei Verordnungen zu Lasten der "Pro Familia"
 
 
  Keine Zuzahlung bei Abgabe von Harn- und Blutteststreifen.